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IMPRESSUM

 

Hier werden wir nicht nur dem Telekommunikationsdatengesetz [§6 TDG] und dem Mediendienste Staatsvertrag [§6 MDStV] gerecht, sondern zeigen Ihnen mit größtmöglicher Transparenz wer wir sind und mit wem Sie es genau zu tun haben.
 

Herausgeber und inhaltlich verantwortlich für diese Präsentation ist Inhaberin

 

Katrin Braun

Ehmkenberg 4

23843 Bad Oldesloe

 

Tel.: +49 4531 89 683 15

 

Mobil: +49 1520 33 72 127

 

Internet: www.KB-Buchhaltung.de

eMail: Mail@KB-Buchhaltung.de

 

Steuernummer: 30/058/07319

 

Zuständiges Finanzamt: Finanzamt Stormarn

 

 


 

 

Gesetzliche Grundlagen der Dienstleistungen

Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland [StBerG]

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen

Das Verbot des § 5 gilt nicht für

1.     die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,

 

2.     die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen für Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung,

 

3.     die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind; hierzu gehören nicht das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen,

 

4.     das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.

 

§ 8 Werbung

(1) Auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen darf hingewiesen werden, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

 

(2) 1Werbung, die auf die Erteilung eines Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist, ist verboten. 2Dies gilt nicht für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4.

 

(3) Die in § 3 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Personen und Gesellschaften dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nach den für sie geltenden berufsrechtlichen Vorschriften hinweisen.

 

(4) 1Die in § 6 Nr. 4 bezeichneten Personen dürfen auf ihre Befugnisse zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als Buchhalter bezeichnen. 2Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter/Geprüfte Bilanzbuchhalterin“ oder „Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin“ erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. 3Die genannten Personen dürfen dabei nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen.

 


 

Umfang unserer Tätigkeiten

 

Die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, sind nach § 6 Nr.3 StBerG vom Verbot der Steuerhilfe ausgenommen.

 

Nach Urteilen des BFH vom 21. Februar 1982 und vom 12. Januar 1983 sind mechanische Arbeitsgänge auch im Rahmen der Einrichtung einer Buchführung und der Abschlussarbeiten möglich und daher vom Buchführungsprivileg der steuerberatenden Berufe ausgenommen. Dies gilt auch für steuerlich irrelevante Hilfeleistungen im Rahmen der Einrichtung der Buchführung, z.B. die Hilfeleistung bei der Wahl des Buchführungssytems, der zu benutzenden Geräte, der Art und Weise der Belegnahme oder des Ausdrucks der Buchführungsergebnisse.

 

Kontieren und Buchen der laufenden Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und Lohnsteueranmeldung sind nach § 6 Nr. 4 StBerG vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen ausgenommen.

 

Hieraus ergibt sich ein, für meine Tätigkeiten klar definiertes, Dienstleistungsfeld im Bereich der mechanischen Arbeitsgänge im Sinne des § 6 Nr. 4 StBerG.

 

Ich führe weder beratende, steuerrechtlich relavante Tätigkeiten, Jahresabschlüsse, Bilanzierungen oder weitere, ausschließlich der Berufsgruppe der steuerberatenden Berufe vorbehaltene Tätigkeiten durch.

 

Weiterhin beginne ich meine Dienstleistungen nach Abschluss eines Dienstleistungs- bzw. Servicevertrages, in welchem der Umfang, Zeitraum und die Art der Dienstleistungen detailliert und für beide Partner festgelegt ist ... Transparenz ist mir wichtig!

 


 

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